Mineralstoffe

Ersatzbaustoffverordnung und LAGA M 20 in Bayern und Baden-Württemberg prüfen

Ersatzbaustoffverordnung Sekundärrohstoffe Bayern: Was Bauleiter und Einkäufer zu LAGA M 20, Eluattests, BBodSchV und Nachweisen wissen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Ersatzbaustoffverordnung Sekundärrohstoffe Bayern regelt seit August 2023 bundesweit den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe und ersetzt die LAGA M 20 als verbindliches Regelwerk.
  • In Bayern gilt die Verordnung unmittelbar; die LAGA-Mitteilung 20 wirkt nur noch dort fort, wo sie als Vollzugshilfe oder in Altverträgen herangezogen wird.
  • Recyclingmaterialien in Bauprodukten brauchen Eluattests nach Anlage 2 der Verordnung, sonst sind sie nicht verkehrsfähig.
  • Bauherren und Lieferanten müssen Herkunft, Güteklasse und Einbauort lückenlos dokumentieren.
  • In Baden-Württemberg greifen zusätzlich landesrechtliche Vorgaben zur Verfüllung und zum Bodenschutz.

Ersatzbaustoffverordnung Sekundärrohstoffe Bayern: Regelungsrahmen und Geltung

Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine Bundesverordnung auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie gilt in Bayern unmittelbar, ohne dass es einen eigenen bayerischen Vollzugsakt braucht. Wer in München, Nürnberg oder Augsburg mineralische Ersatzbaustoffe einbaut, muss die Vorgaben der Verordnung einhalten.

Die Verordnung definiert, welche mineralischen Abfälle zu Ersatzbaustoffen aufbereitet werden dürfen und unter welchen Bedingungen sie in technische Bauwerke eingebaut werden. Dazu zählen Bodenmaterial, Bauschutt, Schlacken und Aschen. Jede dieser Stoffgruppen hat eigene Güteklassen und Einbauweisen.

Der Freistaat Bayern hat den Vollzug der Verordnung den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen übertragen. Betreiber von Aufbereitungsanlagen im Raum München, Nürnberg und Augsburg melden ihre Chargen an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Eine bayerische Landesverordnung, die die LAGA M 20 fortschreibt, gibt es nicht.

Die Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe in Bayern und Baden-Württemberg sind in der Verordnung selbst nachzulesen. Die ErsatzbaustoffV im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis listet alle Paragrafen und Anlagen auf, von den Begriffsbestimmungen bis zu den Prüfverfahren.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Herstellung und Einbau. Die Verordnung regelt beides. Sie greift damit tiefer als die bisherige LAGA-Praxis, die vor allem den Einbau und die Verwertung beschrieb. Für Bauunternehmen in Bayern heißt das: Schon die Aufbereitung auf dem Betriebsgelände unterliegt den Vorgaben.

LAGA M 20 und Ersatzbaustoffverordnung im Verhältnis

Die LAGA-Mitteilung 20 war jahrzehntelang der Maßstab für den Einsatz von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken. Sie stammt aus der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall und ist keine Rechtsnorm, sondern eine Vollzugshilfe. Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung im August 2023 hat sie diese Rolle verloren.

Die Verordnung verdrängt die LAGA M 20 dort, wo sie denselben Sachverhalt regelt. Das betrifft die Zuordnung von Abfällen zu Ersatzbaustoffen, die Eluatgrenzwerte und die zulässigen Einbauweisen. In diesen Punkten gilt ausschließlich die Verordnung.

Die LAGA M 20 lebt in Nischen fort. Sie kann herangezogen werden, wenn die Verordnung einen Sachverhalt nicht erfasst, etwa bei bestimmten Verfüllungen oder bei Stoffen, die nicht als mineralische Ersatzbaustoffe gelten. Auch in Altverträgen, die auf die LAGA M 20 verweisen, kann sie weiterhin maßgeblich sein.

Für die Praxis in Bayern und Baden-Württemberg ist entscheidend: Die Behörden prüfen den Einbau anhand der Verordnung. Wer nur LAGA-Klassen vorlegt, aber keine Eluattests nach Verordnung, hat einen Nachweisverlust. Der Verweis auf die LAGA M 20 allein genügt nicht mehr.

Der Umgang mit Aushubmaterial zeigt, wie beide Regelwerke zusammenspielen. Das LANUV NRW zum Umgang mit Aushubmaterial beschreibt die Schnittstelle zwischen Bodenschutz und Verwertung. Die dort dargestellte Systematik lässt sich auf bayerische und baden-württembergische Verhältnisse übertragen.

Anforderungen an Recyclingmaterialien in Bauprodukten

Recyclingmaterialien in Bauprodukten müssen bestimmte stoffliche Anforderungen erfüllen. Die Verordnung legt für jede Ersatzbaustoffart fest, welche Feststoffgehalte und welche Eluatkonzentrationen zulässig sind. Werden die Werte überschritten, darf der Stoff nicht eingebaut werden.

Die Anforderungen unterscheiden sich nach Güteklasse. Für Bodenmaterial gibt es die Klassen BM-0 bis BM-F3, für Bauschutt die Klassen RC-1 bis RC-3, für Schlacken eigene Klassen. Jede Klasse ist einem bestimmten Einbauort zugeordnet. Ein RC-1-Material darf in sensibleren Bereichen eingesetzt werden als ein RC-3-Material.

In Bayern ist die Güteklasse das zentrale Steuerungsinstrument für Einkäufer. Ein Baulos im Münchner Umland kann mit RC-1-Material aus einer regionalen Aufbereitungsanlage beliefert werden, während dasselbe Material für eine Tragschicht im Trinkwasserschutzgebiet bei Regensburg unzulässig wäre. Die Klasse muss deshalb vor der Ausschreibung feststehen.

Die Verordnung regelt auch, welche Materialien überhaupt als Ersatzbaustoff gelten. Nicht jeder aufbereitete Abfall ist automatisch ein mineralischer Ersatzbaustoff. Die Anlage 1 der Verordnung enthält die abschließende Liste der Stoffgruppen und ihrer Herkunftsbereiche.

Ein weiteres Kriterium ist die technische Eignung. Das Material muss für den vorgesehenen Zweck geeignet sein, etwa als Tragschicht, als Schüttung oder als Verfüllmaterial. Die Verordnung verlangt, dass die bautechnischen Anforderungen der einschlägigen Normen eingehalten werden. Dazu zählen die Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung (DIN) für Gesteinskörnungen und Tragschichten.

Bodenrechtliche Vorgaben nach BBodSchV prüfen

Der Einbau von Ersatzbaustoffen berührt das Bodenschutzrecht. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) legt Vorsorgewerte und Prüfwerte für Böden fest. Werden diese Werte am Einbauort überschritten, kann die zuständige Behörde den Einbau untersagen.

Die bodenrechtlichen Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe nach BBodSchV sind in der Verordnung selbst nachzulesen. Die BBodSchV im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis führt die Anlagen mit den Vorsorgewerten und den Prüfwerten auf. Für Bauunternehmen in Bayern ist vor allem die Anlage 1 mit den Vorsorgewerten relevant.

Die Prüfung erfolgt standortbezogen. Entscheidend sind die Bodenart am Einbauort, die Nutzung des Grundstücks und der Abstand zum Grundwasser. Ein Material, das auf einem Industriegrundstück im Raum Ingolstadt zulässig ist, kann auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Allgäu unzulässig sein.

In der Praxis bedeutet das: Vor dem Einbau auf bayerischen Grundstücken ist eine Standortbewertung erforderlich. Dazu gehören die Entnahme von Bodenproben und die Auswertung der Analysen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Die BBodSchV und die Ersatzbaustoffverordnung greifen ineinander. Die Verordnung regelt die stofflichen Anforderungen an das Material, die BBodSchV regelt die Anforderungen an den Einbauort. Beide Prüfungen müssen bestanden werden. Wer nur eine prüft, hat keine Rechtssicherheit.

Umsetzung in Bayern und Baden-Württemberg im Vergleich

Bayern und Baden-Württemberg setzen die Verordnung unterschiedlich um. Beide Länder haben eigene Vollzugshinweise erlassen, die den Behörden die Anwendung erleichtern sollen. Die Unterschiede betreffen vor allem die Zuständigkeiten und die Häufigkeit der Prüfungen.

In Bayern liegt der Vollzug bei den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen. Die Regierung von Oberbayern hat für ihren Bereich Hinweise zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

Ein zweiter Unterschied betrifft die Verfüllung von Abgrabungen. Baden-Württemberg hat hier eigene Regelungen, die über die Verordnung hinausgehen. In Bayern gelten die allgemeinen Vorgaben des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes und der Verordnung.

Für Bauunternehmen mit Baustellen in beiden Ländern bedeutet das: Die Nachweise müssen länderspezifisch aufbereitet werden. Ein bei der Regierung von Schwaben akzeptierter Nachweis ist beim Regierungspräsidium Stuttgart nicht automatisch gültig. Die Lieferanten müssen die jeweiligen Anforderungen kennen.

Ein dritter Unterschied betrifft die Überwachung. Baden-Württemberg hat die Zahl der Prüfungen in den vergangenen Jahren erhöht. Bayern setzt stärker auf die Eigenverantwortung der Betriebe und auf Stichproben. Für Bauleiter heißt das: In Baden-Württemberg ist mit häufigeren Kontrollen zu rechnen.

Eluattests und Prüfwerte für mineralische Ersatzbaustoffe

Eluattests sind das zentrale Nachweisinstrument der Verordnung. Sie zeigen, welche Schadstoffe sich unter definierten Bedingungen aus dem Material herauslösen. Die Prüfung erfolgt nach einem genormten Verfahren, dem Säure-Basen-Test oder dem Schüttelverfahren.

Die Prüfwerte sind in der Anlage 2 der Verordnung festgelegt. Sie unterscheiden sich nach Ersatzbaustoffart und nach Güteklasse. Für Bodenmaterial der Klasse BM-0 gelten strengere Werte als für BM-F3. Für Bauschutt der Klasse RC-1 gelten strengere Werte als für RC-3.

Die Probenahme muss repräsentativ sein. Die Verordnung schreibt vor, wie viele Einzelproben zu einer Mischprobe zusammenzufassen sind und in welchem Zeitabstand die Proben zu nehmen sind. Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert die Ungültigkeit des Nachweises.

Die Eluattests haben eine begrenzte Gültigkeit. Sie beziehen sich auf eine bestimmte Charge und einen bestimmten Zeitraum. Wird das Material später geliefert, kann ein neuer Test erforderlich sein. Für Aufbereiter in Bayern bedeutet das: Die Testplanung muss in die Produktionsplanung integriert werden.

Die Prüfwerte sind nicht verhandelbar. Überschreitungen führen dazu, dass das Material nicht eingebaut werden darf. In diesem Fall muss es entsorgt oder einer anderen Verwertung zugeführt werden. Die Kosten trägt in der Regel der Lieferant, sofern die Überschreitung nicht auf eine falsche Probenahme zurückgeht.

Dokumentations- und Nachweispflichten für Bauherren und Lieferanten

Die Verordnung verlangt eine lückenlose Dokumentation. Jede Lieferung von mineralischen Ersatzbaustoffen muss von einem Lieferschein begleitet werden, der die wesentlichen Angaben enthält. Dazu zählen die Ersatzbaustoffart, die Güteklasse, die Herkunft und die Menge.

Der Lieferant muss zusätzlich die Eluattests bereithalten und auf Verlangen vorlegen. Die Tests müssen von einem akkreditierten Labor stammen. Die Akkreditierung muss nach der einschlägigen Norm erfolgen.

Der Bauherr muss den Einbau dokumentieren. Dazu gehören der Einbauort, die eingebaute Menge und die Einbauweise. Die Dokumentation ist aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den allgemeinen abfallrechtlichen Vorgaben.

In Bayern und Baden-Württemberg prüfen die Behörden die Dokumentation stichprobenartig. Fehlende Nachweise können zu Bußgeldern führen. Sie können auch dazu führen, dass der Einbau nachträglich untersagt wird.

Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen:

  • Ersatzbaustoffart und Güteklasse vor der Bestellung festlegen
  • Eluattests des Lieferanten anfordern und auf Gültigkeit prüfen
  • Standortbewertung nach BBodSchV durchführen
  • Lieferscheine mit allen Pflichtangaben prüfen
  • Einbaudokumentation anlegen und aufbewahren
  • Zuständige Behörde bei Sonderfällen kontaktieren

Schnittstellen zu Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht

Die Ersatzbaustoffverordnung steht im Kontext des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts. Sie ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Wer mineralische Reststoffe einsetzt, bewegt sich in diesem Rechtsrahmen.

Die Abfall- und Kreislaufwirtschaft als regulatorischer Rahmen für mineralische Reststoffe wird vom Umweltbundesamt zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft beschrieben. Dort finden sich die Grundlagen zur Abfallhierarchie und zur Verwertung.

Zentral ist die Unterscheidung zwischen Abfall und Produkt. Ein Material, das den Abfallstatus verliert, wird zum Produkt und unterliegt dem Produktrecht. Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen mineralische Abfälle zu Ersatzbaustoffen werden.

Die Teilliste E der Gesetze im Internet führt die Ersatzbaustoffverordnung und die angrenzenden Vorschriften des Entsorgungsrechts auf. Sie zeigt, welche Regelwerke für den Vollzug relevant sind.

In Bayern entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde über die Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt. Aufbereiter im Raum Nürnberg, die Bauschutt zu RC-Gesteinskörnungen verarbeiten, lassen die Produkteigenschaft vor der Auslieferung bestätigen. Ohne diese Bestätigung bleibt das Material Abfall und unterliegt den abfallrechtlichen Nachweispflichten.

Häufige Fragen

Gilt die LAGA M 20 in Bayern noch?

Nur eingeschränkt. Die Ersatzbaustoffverordnung hat die LAGA M 20 dort verdrängt, wo sie denselben Sachverhalt regelt. In Nischen und in Altverträgen kann die LAGA M 20 weiterhin herangezogen werden.

Welche Eluattests brauche ich für Bauschutt?

Für Bauschutt gelten die Prüfwerte der Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung. Die Tests müssen von einem akkreditierten Labor stammen und sich auf die konkrete Charge beziehen.

Was passiert bei einer Überschreitung der Prüfwerte?

Das Material darf nicht eingebaut werden. Es muss entsorgt oder einer anderen Verwertung zugeführt werden. Die Kosten trägt in der Regel der Lieferant.

Unterscheiden sich die Anforderungen in Bayern und Baden-Württemberg?

Ja. Beide Länder haben eigene Vollzugshinweise, und Baden-Württemberg hat zusätzliche Regelungen zur Verfüllung. Die Nachweise müssen länderspezifisch aufbereitet werden.

Wer prüft die Einhaltung der Verordnung?

In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierungen zuständig, in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden. Die Prüfung erfolgt stichprobenartig.

Muss ich die BBodSchV zusätzlich prüfen?

Ja. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die stofflichen Anforderungen an das Material, die BBodSchV regelt die Anforderungen an den Einbauort. Beide Prüfungen sind erforderlich.

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